Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 3. September 2019 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser Obergerichtsschreibe
Sachverhalt
A. Übersicht
B___ (= Beschuldigter und Berufungsbeklagter, nachfolgend Berufungsbeklagter) und A___ (=
Privatkläger und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) sind Mitglieder der
Flurgenossenschaft X___, Y___. Am 30. Mai 2016 fand eine Einspracheverhandlung der
Flurgenossenschaft statt, an welcher beide Personen teilnahmen. Der Berufungsbeklagte nahm
das Gespräch mit einem Diktiergerät auf. Am 21. November 2016 fand zudem eine
ausserordentliche Versammlung der Flurgenossenschaft X___ im Restaurant L___ in Y___
statt. Der Berufungsbeklagte gestand zunächst, die Versammlung aufgenommen zu haben,
widerrief jedoch sein Geständnis nach Eröffnung des Strafbefehls.
B. Prozessgeschichte (Staatsanwaltschaft und Einzelrichter Kantonsgericht)
Am 6. Februar 2017 stellte der Berufungskläger mit einem als Strafanzeige betitelten Schreiben
Strafantrag betreffend die Aufnahme der Versammlung vom 21. November 2016 (B 3/5). Die
Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden erliess am 13. Juni 2017 einen Strafbefehl (B
3/13). B___ erhob mit Schreiben vom 16. Juni 2017 dagegen Einsprache (B 3/14). Nach
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Vornahme weiterer Beweisabnahmen verfügte die Staatsanwaltschaft am 7. November 2017
die Einstellung des Verfahrens (B 3/24). Dagegen erhob A___ am 14. November 2017
Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (B 3/27). Beinahe zeitgleich stellte er
zudem für die Aufnahme der Einspracheverhandlung vom 30. Mai 2016 Strafantrag (B 3/46/2).
Das Obergericht hiess mit Beschluss vom 11. September 2018 die Beschwerde gut und hob die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf (B 3/38). Die Staatsanwaltschaft vereinigte
die beiden Strafverfahren und erhob am 4. Dezember 2018 Anklage für beide Vorfälle (act. B
3/47). Die Hauptverhandlung wurde am 11. Februar 2019 in Beisein von B___ abgehalten (act.
B 3/50). Am 14. Februar 2019 wurde der Entscheid im Dispositiv versandt (act. B 3/52). Mit
Schreiben vom 21. Februar 2019 meldete der Berufungsbeklagte (act. B 3/58A) und mit
Schreiben von 22. Februar 2019 meldete der Berufungskläger (act. B 3/60) gegen diesen
Entscheid Berufung an, weshalb in der Folge die Entscheidbegründung ausgefertigt wurde.
C. Entscheid des Vorderrichters
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts stellte das Verfahren mit Urteil vom 11. Februar 2019
hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art.
179ter Abs. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016 ein (act. B 3/2). Betreffend den
Vorfall vom 21. November 2016 sprach er B___ des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen
im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 18
Tagessätzen zu je CHF 125.00, entsprechend CHF 2‘250.00, und zu einer Verbindungsbusse
von CHF 250.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2
Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, und die Genugtuungsforderung von A___ wurde abgewiesen. Die
Kosten des Vorverfahrens wurden im Betrag von CHF 1‘050.00 A___ und im Betrag von CHF
850.00 B___ auferlegt. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwä-
gungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen dieses Urteil, welches ihm am 8. April 2019 in begründeter Ausfertigung
zugestellt wurde (act. B 3/66), erklärte A___ am 24. April 2019 Berufung (act. B 1).
Demgegenüber verzichtete B___ auf einen Weiterzug und akzeptierte das Urteil
(act. B 5).
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b) Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde der Berufungskläger verpflichtet, innert
Frist bis 22. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu leisten (act. B 4).
Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (act. B 6).
c) Am 22. Mai 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht, dass das
Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und dem Berufungskläger gleich-
zeitig eine Frist von 20 Tagen zur Begründung der Berufungsanträge angesetzt (act.
B 7).
d) Die Berufungsbegründung ging am 11. Juni 2019 beim Obergericht ein (act. B 8).
e) Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten datiert vom 19. Dezember 2017
(recte wohl 19. Juni 2019; Anm. der Unterzeichneten; act. B 13). Die Staatsanwalt-
schaft und der Einzelrichter des Kantonsgerichts verzichteten darauf (act. B 12)
f) Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 teilte die Verfahrensleitung mit, dass kein zweiter
Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Gleichzei-
tig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Aufwendungen geltend zu
machen und zu belegen (act. B 14).
g) Am 5. Juli 2019 nahm A___ Stellung zur Berufungsantwort von B___ (act. B 17).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a, d, e und g vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 3. September 2019 durch und eröffnete sein
Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 20).
Seite 5
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit Auf die vorinstanzliche Erwägung 1 zur örtlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts).
E. 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Berufungskläger am 8. April 2019 zugestellt (act. B 3/66). Die Berufungserklärung vom 24. April 2019 erfolgte somit fristge- recht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1).
E. 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens Festzuhalten ist, dass im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2019 die Einstellung des Verfahrens betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, begangen am 30. Mai 2016 (Ziffer 1), der Schuldspruch wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am 21. November 2016 (Ziffer 2), das Strafmass (Ziffer 3), die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Ziffer 4) sowie die Abweisung der Genugtu- ungsforderung (Ziffer 5) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind diese Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO in Rechtskraft erwachsen. Die Beru- fung richtet sich somit einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 1.4 Neue Anträge in der Berufungsbegründung Gegenüber der Berufungserklärung (act. B 1) hat der Berufungskläger seine Anträge in der Berufungsbegründung (act. B 8) leicht modifiziert. Da Anträge in der Regel abänder- Seite 6 bar und widerrufbar sind (HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 8 zu Art. 109 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 647), ist bei der Beurteilung auf die zuletzt formulierten Begehren abzu- stellen.
E. 1.5 Berufungsgründe Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Berufungsgründe ein, wenn ausschliesslich Übertretun- gen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Der Vorderrichter hatte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zwei Vergehenstatbestände zu beurteilen. Somit können vorliegend sämtliche Berufungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO vor- gebracht werden.
E. 2 zu Art. 426 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 426 StPO). Es stellt sich somit die Frage, ob der Berufungskläger im Verfahren U 17 1279 ebenfalls Privatkläger war oder ob er „nur“ Strafantrag stellte und sich sonst am Verfahren nicht beteiligte. Seite 10 A___ hat sich nie vom Verfahren U 17 1279 distanziert und er hat auch nie auf seine Rechte als Privatkläger verzichtet. Zudem wurde das Verfahren durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts (später) eingestellt, weil der Berufungskläger den Strafantrag zu spät eingereicht hatte. Er hat die Kosten somit verursacht. Allerdings hat er nie „aktiv“ Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2 und 6B_1032 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Mit Blick auf die soeben zitierte, neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung dürfen ihm somit keine Kosten auferlegt werden. Anders wäre es nur, wenn davon ausge- gangen werden kann, dass A___ grob fahrlässig oder mutwillig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und nicht B___ nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Auferlegung von Verfahrenskosten, Grundsatz
E. 2.1.1 Gemäss dem Vorderrichter (act. B 2 E. 5, S. 21) trägt der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 1 StPO bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten. Bei Antragsdelikten könnten die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt werde und soweit die beschuldigte Person nicht kostenpflichtig sei. Vorliegend sei der Beschuldigte teilweise zu verurteilen, teilweise sei das Verfahren einzustellen. Ein Schuldspruch ergehe bezüglich der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November
2016. Entsprechend seien dem Beschuldigten die darauf entfallenden Kosten der Vorun- tersuchung in der Höhe von CHF 850.00 aufzuerlegen. Das Verfahren betreffend den Sachverhaltskomplex vom 30. Mai 2016 werde eingestellt. Da keine Kostentragungspflicht des Beschuldigten bestehe, seien die diesbezüglichen Kosten der Voruntersuchung in der Höhe von CHF 1'050.00 dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 600.00 sei den Parteien je hälftig aufzuerlegen, da sich der Aufwand in etwa gleichmässig auf beide Vorfälle verteile.
E. 2.1.2 A___ macht in der Berufungsbegründung geltend (act. B 8), die Flurgenossenschaft X___ und dessen Vorstand, in dem er das Amt des Kassiers bekleide, hätten stets Ärger mit dem Beschuldigten gehabt. Ihre demokratischen Abstimmungen seien von diesem selten akzeptiert und immer wieder beim Kanton angefochten worden, meistens zu Unrecht. Seite 7 Dieser sei ein Störenfried und verunmögliche dem ehrenamtlich arbeitenden Vorstand das Arbeiten. Als Kassier der Flurgenossenschaft habe er sich gegen das unrechtmässige Aufnehmen der Gespräche wehren wollen. Er habe die ganze Arbeit auf sich genommen und viel Zeit für die Sache aufgewendet und werde nun für seine Zivilcourage bestraft. Bei der zweiten Klage seien seine Vorstandskollegen nicht befragt worden, nur der Entlastungszeuge des Beschuldigten. Für seine Bemühungen sei ihm keine Entschädigung zugesprochen worden, im Gegenteil müsse er einen höheren Anteil an den Gerichtskosten bezahlen als der Verurteilte. Seine Auffassung von Gerechtigkeit sehe anders aus. Die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Verursacher zu belasten und es sei zu berücksichtigen, dass er als Rentner lediglich über eine AHV-Rente von CHF 2‘370.00 pro Monat verfüge.
E. 2.1.3 Dem hält B___ entgegen (act. B 13), der Berufungskläger habe die zweite Anzeige vom
13. November 2017 gemacht, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Prozessvoraussetzung gefehlt habe. Dieser habe zudem bereits mehr als drei Monate vor der Anzeige Kenntnis von der Aufnahme vom 30. Mai 2016 gehabt. Ihn als Störenfried in der Flurgenossenschaft hinzustellen, sei eine Frechheit. Alle Einsprachen gegen Ent- scheide der Flurgenossenschaft seien immer von drei oder vier einspracheberechtigten Parteien platziert worden und in der Summe seien die Einsprachen mehrheitlich erfolg- reich gewesen. Im Übrigen greife der Hinweis auf den Status als AHV-Bezüger zu kurz, der Berufungskläger sei nämlich Inhaber und Verwaltungsratspräsident der „N___ AG“, St. Gallen, und besitze nach eigener Aussage mehrere Immobilien.
E. 2.1.4 Die Staatsanwaltschaft und der Vorderrichter haben von einer Stellungnahme abgese- hen bzw. verzichten auf eine solche (act. B 10 und B 12).
E. 2.1.5 Es ist also zu prüfen, ob das angefochtene Urteil in Bezug auf die teilweise Auferlegung
der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Berufungskläger vor den Regelungen der
Strafprozessordnung standhält.
Gesetzliche Grundlage bildet Art. 427 StPO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können
der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verur-
sacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschul-
digte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die Zivilklage vor
Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivilklage
abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Voraussetzung ist, dass der Pri-
vatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat (BÄHLER/RIEDO,
Kosten kosten - Geld und Nerven, Jusletter 13. Februar 2012 Rz. 65). Wird das Verfahren
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eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können gemäss Art. 427 Abs. 2
StPO bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese
mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch-
führung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit nicht die
beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt
oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 lit. b mit Verweisung auf Art.
426 Abs. 2 StPO).
Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die aus-
drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu betei-
ligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist der
Strafantrag (Art. 30 StGB) dieser Erklärung gleichgestellt. Damit kommt ohne weiteres der
antragstellenden Person die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu. Die geschädigte
oder die antragsstellende Person kann indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit erklä-
ren, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Dabei gilt der Verzicht auf die
Beteiligung als Privatklägerschaft nicht als Rückzug des Strafantrages (MAZZUCHE-
LLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 118 und N. 3 zu Art. 120
StPO).
Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwi-
schen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatkläger-
schaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Einstellung
des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller,
der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Ein-
leitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig. Dass
dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt
auferlegt werden können, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ergibt sich
unmissverständlich aus der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts (BBl 2005 1327 Ziff. 2.10.2), wonach die Bestimmung (Art. 434 E-
StPO) der Grundtendenz des Entwurfs folgt, die einerseits darin besteht, die Verfahrens-
rechte der Privatklägerschaft auszudehnen, ihr aber andererseits vermehrt Kostenpflich-
ten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2; a.M. BÄHLER/RIEDO, a.a.O., Rz. 84).
Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr
abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 1327). Die
Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwin-
gend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die
Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das
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Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4
ZGB; BGE 138 IV 248 E. 4.2.4).
E. 2.1.6 Im Verfahren U 17 200 stellte A___ am 25. Februar 2017 wegen unbefugten Aufnehmens der ausserordentlichen Generalversammlung der Flurgenossenschaft vom 21. November 2016 Strafantrag gegen B___ und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (act. B 3/2). Bereits am 6. Februar 2017 hatte er ein Schreiben samt Beilage an die Staatsanwaltschaft gerichtet (act. B 3/5 und 3/5a) und er stellte auch eine Zivilforderung (act. B 3/2). A___ hat sich also am Verfahren U 17 200 aktiv beteiligt und ist Privatkläger. Als solchen betrachtete ihn auch das Obergericht im Verfahren O2S 17 20 (vgl. Beschluss vom 11. September 2018, E. 1.3, S. 4, act. B 3/38), welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Im Verfahren U 17 1279 gelangte A___ mit Eingabe vom 13. November 2017 (bezeichnet als „Strafanzeige“) an die Staatsanwaltschaft (act. B 3/46/2) und stellte „Strafantrag“ gegen B___ und EG___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Art. 179ter StGB. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass B___ und EG___ die Einspracheverhandlung der Flurgenossenschaft vom 30. Mai 2016 unbefugterweise aufgenommen haben sollen. Dem „Strafantrag“ war die „Stellungnahme zur Einspracheverhandlung Statutenänderung vom 30. Mai 2016“ vom 19. Juli 2016 von MG___ sowie der C___ GmbH beigefügt (act. B 3/46/2a). Am 22. Dezember 2017 hat die Staatsanwaltschaft A___ im Verfahren U 17 1279 als Auskunftsperson/Privatkläger einvernommen und am 30. Oktober 2018 mit diesem und B___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, welche sich auf beide Untersuchungsverfahren bezog (act. B 3/46/8). Kurz darauf erfolgte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Parteien, dass sie beabsichtige, das Verfahren mittels Ankla- geerhebung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden abzuschliessen (act. B 3/46/11).
E. 2.1.7 Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N.
E. 2.1.8 Eine Auferlegung von Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO gegenüber B___ fand nicht statt (act. B 2 E. 5, S. 21). A___ hat auch die Durchführung des Verfahrens nicht erschwert. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob er die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt hat. Bezüglich des Vorfalls vom 30. Mai 2016 hat der Vorderrichter erwogen (act. B 2 E. 1.2.4, S. 6), der Strafantrag sei am 14. November 2017 der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit wäre die Antragsfrist gewahrt, wenn der Berufungskläger frühestens am
13. August 2017 Kenntnis über den Vorfall vom 30. Mai 2016 erlangt hätte. In der Stel- lungnahme vom 19. Juli 2016 habe B___ ausgeführt, dass er das Gespräch am 30. Mai 2016 aufgenommen habe. Mit Kenntnis über dieses Schriftstück werde also auch Kenntnis über Straftat und Straftäter erlangt. Daher sei zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt A___ Kenntnis von der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 erworben habe. Falls Anhaltspunkte vorlägen, dass er von der Stellungnahme bereits vor dem 13. August 2017 Kenntnis gehabt habe, könne nicht von der Fristeinhaltung zur Antragstellung ausgegangen werden. Im Folgenden legte der Einzelrichter des Kantonsgerichts schlüssig dar, dass A___ schon vor dem 13. August 2017 Kenntnis von der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 hatte und deshalb die Strafantragsfrist bezüglich den Vorfall vom 30. Mai 2016 nicht gewahrt wurde (act. B 2 E. 1.2.4, S. 7 f.). Zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB, begangen am 30. Mai 2016, eingestellt (act. B 2, S. 8 und 22). In diesem Punkt ist das Urteil des Vorderrichters in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO, act. B 1 und E. 1.3 oben). Seite 11 Das Obergericht erachtet die Schlussfolgerung des Vorderrichters als sachgerecht und kann sich dieser vollumfänglich anschliessen.
E. 2.1.9 War A___ der Umstand, dass die Einspracheverhandlung vom 30. Mai 2016 ohne Einwilligung der Gesprächsteilnehmer aufgezeichnet wurde, bereits vor dem 13. August 2017 bekannt und hat er trotzdem am 13. November 2017 Strafantrag gegenüber B___ erhoben, kann dieses Verhalten nur als mutwillig, zumindest aber als grob fahrlässig, bezeichnet werden. Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass die teilweise Kostenauflage durch den Vorderrichter nicht gegen Art. 427 Abs. 2 StPO verstösst.
E. 2.2 Auferlegung von Verfahrenskosten, Quantitatives Weiter ist zu untersuchen, ob die grundsätzlich zulässige Auferlegung von Kosten (E. 2.1.10) auch in quantitativer Hinsicht einer Prüfung standhält.
E. 2.2.1 Der Vorderrichter hat die Kosten der Voruntersuchung für den Vorfall vom 30. Mai 2016, in welchem das Verfahren eingestellt wurde, dem Berufungskläger und diejenigen für den Vorfall vom 21. November 2016, in welchem B___ schuldig gesprochen wurde, dem Letzteren auferlegt. Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.00 hat er den Parteien mit der Begründung, der Aufwand verteile sich in etwa gleichmässig auf beide Verfahren, je zur Hälfte belastet (act. B 2 E. 5, S. 22).
E. 2.2.2 A___ bringt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen vor (act. B 8, S. 3 f.), das Verfahren betreffend den Sachverhaltskomplex vom 21. November 2016 habe sich um mehr als ein halbes Jahr länger hingezogen als das Verfahren betreffend den Sach- verhaltskomplex vom 30. Mai 2016. Bezüglich den Vorfall vom 21. November 2016 habe die Staatsanwaltschaft diverse Einvernahmen durchführen müssen, vor allem weil der Berufungskläger (Anm. der Unterzeichneten: recte der Beschuldigte) die Aufnahmen zuerst zugegeben, dann aber wieder bestritten habe. Demgegenüber habe die Staatsan- waltschaft mit der Bearbeitung des Vorfalles vom 30. Mai 2016 zugewartet und dann direkt beim Kantonsgericht Anklage erhoben. Es sei möglich, dass auch in diesem Zusammenhang Einvernahmen stattgefunden hätten, allerdings nicht in dem Ausmass wie beim Ereignis vom 21. November 2016. Weil das Kantonsgericht das Verfahren aufgrund der angeblichen Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist eingestellt habe, seien Seite 12 die Abklärungen wohl ebenfalls weniger aufwändig gewesen. Die höheren Verfahrenskosten seien für ihn daher nicht nachvollziehbar. Das Ungleichgewicht zwischen den beiden Vorfällen trete auch bei der Urteilsbegründung deutlich zu Tage: Der Sachverhaltskomplex vom 21. November 2016 werde auf knapp 10 Seiten abgehandelt, während für denjenigen vom 30. Mai 2016 lediglich knapp 4 Seiten aufgewendet worden seien.
E. 2.2.3 Gemäss B___ ist es nicht nachvollziehbar, auf die in der Urteilsbegründung angegebene Seitenzahl als Bemessungsgrundlage für die Kostenverteilung abzustellen. Tatsache sei, dass es der zweiten Anzeige an einer Prozessvoraussetzung gemangelt habe und der Berufungskläger die Kosten aus diesem Grund selber tragen müsse (act. B 13, S. 2).
E. 2.2.4 Im Verfahren U 17 200 (betreffend den Vorfall vom 21. November 2016) hat die Staatsan- waltschaft für Einvernahmen CHF 450.00, für die Anklageschrift CHF 100.00 und für den Kommentar dazu CHF 50.00 in Rechnung gestellt. Dazu kommen Polizeirechnungen von CHF 180.00 sowie CHF 70.00 für Telefon, Porto und Diverses. Im Verfahren U 17 1279 (betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016) sind es CHF 875.00 für Einvernahmen, CHF 100.00 für die Anklageschrift und CHF 50.00 für den Kommentar dazu. Weiter entfallen CHF 25.00 auf die Position Telefon, Porto und Diverses.
E. 2.2.5 Die Erhebung von Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege wird in der Gebührenordnung vom 15. Juni 1981 (Stand 1. Dezember 2017, bGS 233.3) geregelt. Gemäss den Art. 26 Abs. 1lit. a und 25 Abs. 1 lit. f Gebührenordnung beträgt der Rahmen für Überweisungsverfügungen CHF 10.00 bis CHF 2‘500.00 und für Einvernahmen und Augenscheine CHF 20.00 bis CHF 1‘000.00. In besonders aufwändigen Fällen können die Gebühren verdoppelt, in Bagatellsachen bis auf die Hälfte des Mindestansatzes ermässigt werden (Art. 26 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 Gebührenordnung). Der Einzelrichter erhebt eine Gebühr von CHF 20.00 bis CHF 500.00, wobei diese in auf- wändigen Fällen verdreifacht werden kann (Art. 28 Gebührenordnung). Das Kantons- bzw. das Obergericht können für einen Beschluss eine Gebühr von CHF 250.00 bis CHF 1‘000.00 verlangen, für ein Urteil sind es CHF 200.00 bis CHF 5‘000.00 (Art. 29 Abs. 1 Gebührenordnung). Diese Ansätze können in besonders aufwändigen Fällen oder wenn Zivilansprüche zu beurteilen sind, vervierfacht werden (Art. 29 Abs. 2 Gebührenordnung). Seite 13
E. 2.2.6 Im Verfahren U 17 200 haben die Polizei (act. B 3/3, B 3/4) und die Staatsanwaltschaft je zwei Einvernahmen (act. B 3/18, B 3/21) gemacht (die Einvernahme vom 30. Oktober 2018 erging nach dem Rückweisungsbeschluss durch das Obergericht und wurde nicht in Rechnung gestellt, act. B 3/42). Die Kantonspolizei verfasste zudem einen Rapport (act. B 3/1) und nahm diverse sachdienliche Unterlagen zu den Akten (act. B 3/2, act. B 3/8-12). Im Verfahren U 17 1279 führte die Staatsanwaltschaft drei Einvernahmen durch (act. B 3/46/4, B 3/46/8 und B 3/46/9). Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem unter E. 2.2.4 Ausgeführten, was folgt: Verfahren U 17 200: 2 Einvernahmen à 5 Seiten durch die Staatsanwaltschaft CHF 450.00 2 Einvernahmen à 5 Seiten + Rapport durch die Kantonspolizei CHF 180.00 1 Anklageschrift Staatsanwaltschaft, 50 % (act. B 3/47) CHF 100.00 1 Kommentar zur Anklageschrift, 50 % (act. B 3/47) CHF 50.00 Telefon, Porto, Diverses CHF 70.00 Total CHF 850.00 Verfahren U 17 1279: 3 Einvernahmen à insg. 18 Seiten durch die Staatsanwaltschaft CHF 875.00 1 Anklageschrift Staatsanwaltschaft, 50 % (act. B 3/47) CHF 100.00 1 Kommentar zur Anklageschrift, 50 % (act. B 3/47) CHF 50.00 Telefon, Porto, Diverses CHF 25.00 Total CHF 1‘050.00 Die Aufstellung erhellt, dass die höheren Untersuchungskosten im Verfahren Nr. U 17 1297 in erster Linie mit dem Umstand einhergehen, dass in dieser Streitsache die Staats- anwaltschaft sämtliche Einvernahmen gemacht hat, während dies in der Streitsache Nr. U 17 200 zum Teil durch die Kantonspolizei geschah, deren Ansätze tiefer sind. Mit Blick auf die Gebührenordnung (vgl. E. 2.2.5) halten die geltend gemachten Kosten für die Einver- nahmen durch die Staatsanwaltschaft, welche zwischen CHF 225.00 und CHF 340.00 lie- gen, einer Überprüfung ohne weiteres stand. Dasselbe gilt für den Aufwand für die Ankla- geschrift und den Kommentar dazu. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens stellt dem- gegenüber kein ausschlaggebendes Kriterium für die aufgelaufenen Kosten dar.
E. 2.2.7 Der Berufungskläger hat mit seinem verspätet gestellten Strafantrag die Untersuchungs-
kosten im Verfahren U 17 1279 veranlasst; folglich hat er grundsätzlich auch für den ent-
sprechenden Aufwand aufzukommen. Man könnte sich höchstens fragen, ob die Staats-
Seite 14
anwaltschaft das Verfahren wegen des zu spät gestellten Strafantrages nicht schon viel
früher hätte einstellen müssen. Dazu Folgendes:
- In der Strafanzeige/im Strafantrag vom 13. November 2017 machte A___ geltend, er
habe im November 2017 Kenntnis von der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 erhalten,
worin B___ und EG___ zugeben würden, die Einspracheverhandlung vom 30. Mai
2016 aufgenommen zu haben (act. B 3/46/2, S. 2).
- Anlässlich der Einvernahme von A___ als Auskunftsperson/Privatkläger vom 22.
Dezember 2017 versuchte die Staatsanwältin von diesem das genaue Datum zu
erfragen, wann er von der vermeintlich unbefugten Aufnahme der Einspracheverhand-
lung vom 30. Mai 2016 Kenntnis erlangt hat (act. B 3/46/4, Fragen 9 f., S. 3). Die Ant-
wort von A___ war, dass er am 30. November 2017 in die Ferien gefahren sei. Dann
habe er das Urteil erhalten, 1-2 Wochen später habe man ihm dies erzählt. Auf
Nachfragen erklärte er, er habe vom besagten Schreiben zwischen den Daten, als er
die Einstellungsverfügung erhalten habe, erfahren. Abschliessend meinte er, seines
Wissens habe ihm T___ das Schriftstück vom 19. Juli 2016, nachdem dieser es
erhalten habe, nicht weitergereicht.
- Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B___ gab A___ am 30. Oktober 2018
zu Protokoll (act. B 3/46/8, Frage 14, S. 4), die Anzeige (vom 13. November 2017;
Anmerkung der Unterzeichneten) habe er nur gemacht, dass er (gemeint ist B___;
Anmerkung der Unterzeichneten) nicht auf einem Rad „schlüft“. Falls er beim anderen
verurteilt worden wäre, hätte er nichts gemacht.
- Im Gegensatz dazu nahm A___ im Verfahren U 17 200 bereits am 25. Februar 2017
Bezug auf die fragliche Stellungnahme vom 19. Juli 2016 und überliess der ihn
befragenden Beamtin der Kantonspolizei im Anschluss an die Einvernahme ein
Exemplar (act. B 3/3, S. 3 und B 3/12).
Daraus wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft der Frage, ob die dreimonatige Straf-
antragsfrist betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016 eingehalten worden ist, nachgegan-
gen ist. Offenbar liess sich diese Frage für die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend klä-
ren, sodass sie Anklage beim Kantonsgericht erhoben hat. Erst der Einzelrichter des
Kantonsgerichts hat die Einhaltung der 3-Monatsfrist dann mit einer schlüssigen Begrün-
dung abgelehnt. Insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Berufungs-
klägers in den beiden Untersuchungsverfahren, welche einer umfassenden Würdigung
bedurften, kann der Staatsanwaltschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das
Seite 15
Verfahren zur Anklage gebracht und nicht selbst eingestellt hat. Dies mit Blick darauf,
dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf („in dubio pro
dureriore“, BGE 138 IV 186 E. 4).
E. 2.2.8 Die Gebühr von CHF 600.00, welche der Einzelrichter des Kantonsgerichts erhoben hat, ist vor dem Hintergrund, dass eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden musste (act. B 3/50), an welcher es zwei Vorfälle wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter zu beurteilen gab, ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist auch die Kritik an der hälftigen Aufteilung der Gerichtsgebühr auf die beiden zu beurteilenden Vorfälle nicht berechtigt: Zum einen dürfte der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung bezüg- lich der beiden Sachverhaltskomplexe ungefähr gleich gewesen sein. Umso mehr als es für die Beurteilung zum Teil dieselben Unterlagen zu würdigen galt. Zum anderen greift das blosse Abstellen auf die entsprechende Anzahl Seiten in der Urteilsbegründung zu kurz. Tatsache ist vielmehr, dass auch beim zweiten Vorfall widersprüchliche Aussagen zu würdigen waren und abgeklärt werden musste, ob der Strafantrag rechtzeitig einge- reicht worden ist. Diese Prüfung der formellen Voraussetzungen wurde durch das Ver- halten des Berufungsklägers veranlasst, weshalb es gerechtfertigt erscheint, dass er die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat.
E. 2.2.9 Zusammenfassend hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Verfahrenskosten im Entscheid SE3 18 15 vom 11. Februar 2019 nicht nur in quantitativer Hinsicht korrekt erhoben, sondern diese den Parteien auch zu Recht je hälftig auferlegt.
E. 2.3 Entschädigungen
E. 2.3.1 Das angefochtene Urteil vom 11. Februar 2019 enthält keine Feststellungen zu allfälligen Entschädigungen (act. B 2, E. 5 und Dispositiv, S. 21 f.).
E. 2.3.2 Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Per- son Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn
a. sie obsiegt; oder b. die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Seite 16 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantra- gen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbe- hörde auf ihren Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 2.3.3 Ziffer 1 des Antrages des Berufungsklägers läuft ins Leere, denn wo nichts festgelegt wurde, kann auch nichts aufgehoben werden. Auch Ziffer 2 des Rechtsbegehrens kann kein Erfolg beschieden sein: Der Berufungsklä- ger hat in seinen Strafanträgen vom 6. Februar bzw. 13. November 2017 zwar je den Antrag „unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten“ gestellt (act. B 3/5 und B 3/46/2). Mit Bezug auf den Vorfall vom 30. Mai 2016 hat er indessen keine Entschädigung zugute, weil das Verfahren gegen B___ definitiv eingestellt wurde und er somit unterlegen ist. Was den Vorfall vom 21. November 2016 angeht, wurde A___ mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 das Erscheinen zur Hauptverhandlung freigestellt; gleichzeitig wurde angeordnet, dass allfällige schriftliche Anträge vorgängig in dreifacher Ausfertigung einzureichen sind (act. B 3/48). In der Folge hat A___ es versäumt, eine allfällige Entschädigung zu beziffern und zu belegen, obwohl ihm Gelegenheit dazu eingeräumt worden ist. Der Vorderrichter hat ihm deshalb zu Recht keine Entschädigung zugesprochen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 433 StPO; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 4 zu Art. 433 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 433 StPO).
E. 3 Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen, sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick darauf, dass für strafrechtliche Berufungen das Obergericht als Abteilung zuständig ist, auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 26 JG, Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Die vom Berufungskläger erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 800.00 wird angerechnet.
E. 3.2 Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsicht- Seite 17 lich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO), wobei die Kosten- und Entschädigungsfrage für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen sind (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO). Aus Art. 433 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einer Abweisung der Berufung kein Raum für eine Entschädigung des Berufungsklägers bleibt. Der Beschwerdegegner hat im Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht (act. B 13), weshalb eine solche aus den oben genannten Gründen (vgl. E. 2.3.3) nicht zuzusprechen ist. Seite 18 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11. Februar 2019 (SE3 2018 15) in Sachen Staat gegen B___, in Dispositiv
- Ziffer 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, begangen am 30. Mai 2016) - Ziffer 2 (Schuldspruch wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am
21. November 2016) - Ziffer 3 (Strafmass) - Ziffer 4 (Gewährung bedingter Strafvollzug) - Ziffer 5 (Abweisung Genugtuungsforderung) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Verfahrenskosten betragen
- CHF 1‘900.00 Kosten Voruntersuchung - CHF 600.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr
- CHF 3‘300.00 insgesamt. Der Beschuldigte B___ hat Kosten des Vorverfahrens im Betrag von CHF 850.00 sowie die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt CHF 1‘150.00 zu tragen. Der Privatkläger A___ hat Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 1‘050.00, die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt CHF 2‘150.00, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 800.00 zu tragen.
E. 4 Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
E. 5 Versand am 21. Februar 2020 an: - den Berufungskläger - den Berufungsbeklagten - die Staatsanwaltschaft (U 17 200) - den Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (SE3 18 15) Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Urteil vom 3. September 2019
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg
Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer
Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser
Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1S 19 7
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A___
Privatkläger
Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
Anklägerin vertreten durch: Staatsanwältin
Berufungsbeklagter B___
Beschuldigter
Gegenstand Kostenverlegung (mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von
Gesprächen)
Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantons-
gerichts, SE3 18 15 vom 11. Februar 2019
Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten:
vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts:
1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am 30. Mai 2016 und 21. November 2016, i.S.v. Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tages-
sätzen zu je CHF 180.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Der Beschuldigte sei im Weiteren zu einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. 4. Es sei über die Zivilforderung(en) des Privatklägers zu befinden. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungskosten gemäss
separatem Kostenverzeichnis im Anhang, der Gebühr für die Anklageschrift sowie den Kosten des Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden.
im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Privatklägers und Berufungsklägers:
vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts (sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Genugtuung in der Höhe von
CHF 1'000.00 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
im Berufungsverfahren: in der Berufungserklärung:
1. Das Urteil der Vorinstanz sei im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien unter Beizug und Kenntnisnahme der Akten neu zu beurteilen und das Urteil entsprechend zu revidieren.
3. Unter o/e Kostenfolge.
in der Berufungsbegründung:
1. Das Urteil vom 11. Februar 2019 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (Verfahren Nr. SE3 18 15) sei im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben und neu festzulegen.
Seite 2
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Sachverhaltskomplex vom 21. November 2016 seien angemessen zu erhöhen, diejenigen für den Sachverhaltskomplex vom 30. Mai 2016 angemessen zu senken.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
c) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten:
vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts (sinngemäss): Der Beschuldigte sei freizusprechen. im Berufungsverfahren:
1. Die Berufung von A___ ist abzulehnen / abzuweisen.
2. Das Urteil vom 11. Februar 2019 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden sei [im] Kosten- und Entschädigungspunkt zu bestätigen (Verfügung vom 30. April 2019 - O1S 19 5).
Sachverhalt
A. Übersicht
B___ (= Beschuldigter und Berufungsbeklagter, nachfolgend Berufungsbeklagter) und A___ (=
Privatkläger und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) sind Mitglieder der
Flurgenossenschaft X___, Y___. Am 30. Mai 2016 fand eine Einspracheverhandlung der
Flurgenossenschaft statt, an welcher beide Personen teilnahmen. Der Berufungsbeklagte nahm
das Gespräch mit einem Diktiergerät auf. Am 21. November 2016 fand zudem eine
ausserordentliche Versammlung der Flurgenossenschaft X___ im Restaurant L___ in Y___
statt. Der Berufungsbeklagte gestand zunächst, die Versammlung aufgenommen zu haben,
widerrief jedoch sein Geständnis nach Eröffnung des Strafbefehls.
B. Prozessgeschichte (Staatsanwaltschaft und Einzelrichter Kantonsgericht)
Am 6. Februar 2017 stellte der Berufungskläger mit einem als Strafanzeige betitelten Schreiben
Strafantrag betreffend die Aufnahme der Versammlung vom 21. November 2016 (B 3/5). Die
Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden erliess am 13. Juni 2017 einen Strafbefehl (B
3/13). B___ erhob mit Schreiben vom 16. Juni 2017 dagegen Einsprache (B 3/14). Nach
Seite 3
Vornahme weiterer Beweisabnahmen verfügte die Staatsanwaltschaft am 7. November 2017
die Einstellung des Verfahrens (B 3/24). Dagegen erhob A___ am 14. November 2017
Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (B 3/27). Beinahe zeitgleich stellte er
zudem für die Aufnahme der Einspracheverhandlung vom 30. Mai 2016 Strafantrag (B 3/46/2).
Das Obergericht hiess mit Beschluss vom 11. September 2018 die Beschwerde gut und hob die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf (B 3/38). Die Staatsanwaltschaft vereinigte
die beiden Strafverfahren und erhob am 4. Dezember 2018 Anklage für beide Vorfälle (act. B
3/47). Die Hauptverhandlung wurde am 11. Februar 2019 in Beisein von B___ abgehalten (act.
B 3/50). Am 14. Februar 2019 wurde der Entscheid im Dispositiv versandt (act. B 3/52). Mit
Schreiben vom 21. Februar 2019 meldete der Berufungsbeklagte (act. B 3/58A) und mit
Schreiben von 22. Februar 2019 meldete der Berufungskläger (act. B 3/60) gegen diesen
Entscheid Berufung an, weshalb in der Folge die Entscheidbegründung ausgefertigt wurde.
C. Entscheid des Vorderrichters
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts stellte das Verfahren mit Urteil vom 11. Februar 2019
hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art.
179ter Abs. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016 ein (act. B 3/2). Betreffend den
Vorfall vom 21. November 2016 sprach er B___ des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen
im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 18
Tagessätzen zu je CHF 125.00, entsprechend CHF 2‘250.00, und zu einer Verbindungsbusse
von CHF 250.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2
Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, und die Genugtuungsforderung von A___ wurde abgewiesen. Die
Kosten des Vorverfahrens wurden im Betrag von CHF 1‘050.00 A___ und im Betrag von CHF
850.00 B___ auferlegt. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwä-
gungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Gegen dieses Urteil, welches ihm am 8. April 2019 in begründeter Ausfertigung
zugestellt wurde (act. B 3/66), erklärte A___ am 24. April 2019 Berufung (act. B 1).
Demgegenüber verzichtete B___ auf einen Weiterzug und akzeptierte das Urteil
(act. B 5).
Seite 4
b) Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde der Berufungskläger verpflichtet, innert
Frist bis 22. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu leisten (act. B 4).
Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (act. B 6).
c) Am 22. Mai 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht, dass das
Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und dem Berufungskläger gleich-
zeitig eine Frist von 20 Tagen zur Begründung der Berufungsanträge angesetzt (act.
B 7).
d) Die Berufungsbegründung ging am 11. Juni 2019 beim Obergericht ein (act. B 8).
e) Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten datiert vom 19. Dezember 2017
(recte wohl 19. Juni 2019; Anm. der Unterzeichneten; act. B 13). Die Staatsanwalt-
schaft und der Einzelrichter des Kantonsgerichts verzichteten darauf (act. B 12)
f) Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 teilte die Verfahrensleitung mit, dass kein zweiter
Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Gleichzei-
tig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Aufwendungen geltend zu
machen und zu belegen (act. B 14).
g) Am 5. Juli 2019 nahm A___ Stellung zur Berufungsantwort von B___ (act. B 17).
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a, d, e und g vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 3. September 2019 durch und eröffnete sein
Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 20).
Seite 5
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Zuständigkeit
Auf die vorinstanzliche Erwägung 1 zur örtlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden.
Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art.
26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September
2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und
Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse
des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des
Zwangsmassnahmerechts).
1.2 Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Berufungskläger am 8. April 2019
zugestellt (act. B 3/66). Die Berufungserklärung vom 24. April 2019 erfolgte somit fristge-
recht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1).
1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens
Festzuhalten ist, dass im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 11. Februar
2019 die Einstellung des Verfahrens betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen,
begangen am 30. Mai 2016 (Ziffer 1), der Schuldspruch wegen unbefugten Aufnehmens
von Gesprächen, begangen am 21. November 2016 (Ziffer 2), das Strafmass (Ziffer 3),
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Ziffer 4) sowie die Abweisung der Genugtu-
ungsforderung (Ziffer 5) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind diese
Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO in Rechtskraft erwachsen. Die Beru-
fung richtet sich somit einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.4 Neue Anträge in der Berufungsbegründung
Gegenüber der Berufungserklärung (act. B 1) hat der Berufungskläger seine Anträge in
der Berufungsbegründung (act. B 8) leicht modifiziert. Da Anträge in der Regel abänder-
Seite 6
bar und widerrufbar sind (HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 8
zu Art. 109 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.
Aufl. 2017, Rz. 647), ist bei der Beurteilung auf die zuletzt formulierten Begehren abzu-
stellen.
1.5 Berufungsgründe
Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Berufungsgründe ein, wenn ausschliesslich Übertretun-
gen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Der Vorderrichter hatte
gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zwei Vergehenstatbestände zu beurteilen.
Somit können vorliegend sämtliche Berufungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO vor-
gebracht werden.
2. Materielles - Kostenspruch
2.1 Auferlegung von Verfahrenskosten, Grundsatz
2.1.1 Gemäss dem Vorderrichter (act. B 2 E. 5, S. 21) trägt der Beschuldigte nach Art. 426
Abs. 1 StPO bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten. Bei Antragsdelikten könnten die
Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt
werde und soweit die beschuldigte Person nicht kostenpflichtig sei. Vorliegend sei der
Beschuldigte teilweise zu verurteilen, teilweise sei das Verfahren einzustellen. Ein
Schuldspruch ergehe bezüglich der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November
2016. Entsprechend seien dem Beschuldigten die darauf entfallenden Kosten der Vorun-
tersuchung in der Höhe von CHF 850.00 aufzuerlegen. Das Verfahren betreffend den
Sachverhaltskomplex vom 30. Mai 2016 werde eingestellt. Da keine Kostentragungspflicht
des Beschuldigten bestehe, seien die diesbezüglichen Kosten der Voruntersuchung in der
Höhe von CHF 1'050.00 dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe
von CHF 600.00 sei den Parteien je hälftig aufzuerlegen, da sich der Aufwand in etwa
gleichmässig auf beide Vorfälle verteile.
2.1.2 A___ macht in der Berufungsbegründung geltend (act. B 8), die Flurgenossenschaft X___
und dessen Vorstand, in dem er das Amt des Kassiers bekleide, hätten stets Ärger mit
dem Beschuldigten gehabt. Ihre demokratischen Abstimmungen seien von diesem selten
akzeptiert und immer wieder beim Kanton angefochten worden, meistens zu Unrecht.
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Dieser sei ein Störenfried und verunmögliche dem ehrenamtlich arbeitenden Vorstand das
Arbeiten. Als Kassier der Flurgenossenschaft habe er sich gegen das unrechtmässige
Aufnehmen der Gespräche wehren wollen. Er habe die ganze Arbeit auf sich genommen
und viel Zeit für die Sache aufgewendet und werde nun für seine Zivilcourage bestraft. Bei
der zweiten Klage seien seine Vorstandskollegen nicht befragt worden, nur der
Entlastungszeuge des Beschuldigten. Für seine Bemühungen sei ihm keine
Entschädigung zugesprochen worden, im Gegenteil müsse er einen höheren Anteil an
den Gerichtskosten bezahlen als der Verurteilte. Seine Auffassung von Gerechtigkeit
sehe anders aus. Die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Verursacher zu belasten
und es sei zu berücksichtigen, dass er als Rentner lediglich über eine AHV-Rente von
CHF 2‘370.00 pro Monat verfüge.
2.1.3 Dem hält B___ entgegen (act. B 13), der Berufungskläger habe die zweite Anzeige vom
13. November 2017 gemacht, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die
Prozessvoraussetzung gefehlt habe. Dieser habe zudem bereits mehr als drei Monate vor
der Anzeige Kenntnis von der Aufnahme vom 30. Mai 2016 gehabt. Ihn als Störenfried in
der Flurgenossenschaft hinzustellen, sei eine Frechheit. Alle Einsprachen gegen Ent-
scheide der Flurgenossenschaft seien immer von drei oder vier einspracheberechtigten
Parteien platziert worden und in der Summe seien die Einsprachen mehrheitlich erfolg-
reich gewesen. Im Übrigen greife der Hinweis auf den Status als AHV-Bezüger zu kurz,
der Berufungskläger sei nämlich Inhaber und Verwaltungsratspräsident der „N___ AG“,
St. Gallen, und besitze nach eigener Aussage mehrere Immobilien.
2.1.4 Die Staatsanwaltschaft und der Vorderrichter haben von einer Stellungnahme abgese-
hen bzw. verzichten auf eine solche (act. B 10 und B 12).
2.1.5 Es ist also zu prüfen, ob das angefochtene Urteil in Bezug auf die teilweise Auferlegung
der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Berufungskläger vor den Regelungen der
Strafprozessordnung standhält.
Gesetzliche Grundlage bildet Art. 427 StPO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können
der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verur-
sacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschul-
digte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die Zivilklage vor
Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivilklage
abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Voraussetzung ist, dass der Pri-
vatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat (BÄHLER/RIEDO,
Kosten kosten - Geld und Nerven, Jusletter 13. Februar 2012 Rz. 65). Wird das Verfahren
Seite 8
eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können gemäss Art. 427 Abs. 2
StPO bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese
mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch-
führung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit nicht die
beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt
oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 lit. b mit Verweisung auf Art.
426 Abs. 2 StPO).
Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die aus-
drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu betei-
ligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist der
Strafantrag (Art. 30 StGB) dieser Erklärung gleichgestellt. Damit kommt ohne weiteres der
antragstellenden Person die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu. Die geschädigte
oder die antragsstellende Person kann indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit erklä-
ren, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Dabei gilt der Verzicht auf die
Beteiligung als Privatklägerschaft nicht als Rückzug des Strafantrages (MAZZUCHE-
LLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 118 und N. 3 zu Art. 120
StPO).
Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwi-
schen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatkläger-
schaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Einstellung
des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller,
der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Ein-
leitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig. Dass
dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt
auferlegt werden können, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ergibt sich
unmissverständlich aus der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts (BBl 2005 1327 Ziff. 2.10.2), wonach die Bestimmung (Art. 434 E-
StPO) der Grundtendenz des Entwurfs folgt, die einerseits darin besteht, die Verfahrens-
rechte der Privatklägerschaft auszudehnen, ihr aber andererseits vermehrt Kostenpflich-
ten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2; a.M. BÄHLER/RIEDO, a.a.O., Rz. 84).
Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr
abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 1327). Die
Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwin-
gend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die
Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das
Seite 9
Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4
ZGB; BGE 138 IV 248 E. 4.2.4).
2.1.6 Im Verfahren U 17 200 stellte A___ am 25. Februar 2017 wegen unbefugten Aufnehmens
der ausserordentlichen Generalversammlung der Flurgenossenschaft vom 21. November
2016 Strafantrag gegen B___ und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (act. B 3/2).
Bereits am 6. Februar 2017 hatte er ein Schreiben samt Beilage an die
Staatsanwaltschaft gerichtet (act. B 3/5 und 3/5a) und er stellte auch eine Zivilforderung
(act. B 3/2). A___ hat sich also am Verfahren U 17 200 aktiv beteiligt und ist Privatkläger.
Als solchen betrachtete ihn auch das Obergericht im Verfahren O2S 17 20 (vgl. Beschluss
vom 11. September 2018, E. 1.3, S. 4, act. B 3/38), welcher unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist.
Im Verfahren U 17 1279 gelangte A___ mit Eingabe vom 13. November 2017 (bezeichnet
als „Strafanzeige“) an die Staatsanwaltschaft (act. B 3/46/2) und stellte „Strafantrag“
gegen B___ und EG___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Art. 179ter
StGB. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass B___ und EG___ die Einspracheverhandlung
der Flurgenossenschaft vom 30. Mai 2016 unbefugterweise aufgenommen haben sollen.
Dem „Strafantrag“ war die „Stellungnahme zur Einspracheverhandlung Statutenänderung
vom 30. Mai 2016“ vom 19. Juli 2016 von MG___ sowie der C___ GmbH beigefügt (act. B
3/46/2a). Am 22. Dezember 2017 hat die Staatsanwaltschaft A___ im Verfahren U 17
1279 als Auskunftsperson/Privatkläger einvernommen und am 30. Oktober 2018 mit
diesem und B___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, welche sich auf beide
Untersuchungsverfahren bezog (act. B 3/46/8). Kurz darauf erfolgte die Mitteilung der
Staatsanwaltschaft an die Parteien, dass sie beabsichtige, das Verfahren mittels Ankla-
geerhebung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden abzuschliessen (act. B
3/46/11).
2.1.7 Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat,
wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des Beschuldigten
im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge
seiner Tat veranlasst hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N.
2 zu Art. 426 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 426 StPO).
Es stellt sich somit die Frage, ob der Berufungskläger im Verfahren U 17 1279 ebenfalls
Privatkläger war oder ob er „nur“ Strafantrag stellte und sich sonst am Verfahren nicht
beteiligte.
Seite 10
A___ hat sich nie vom Verfahren U 17 1279 distanziert und er hat auch nie auf seine
Rechte als Privatkläger verzichtet. Zudem wurde das Verfahren durch den Einzelrichter
des Kantonsgerichts (später) eingestellt, weil der Berufungskläger den Strafantrag zu spät
eingereicht hatte. Er hat die Kosten somit verursacht. Allerdings hat er nie „aktiv“ Einfluss
auf den Gang des Verfahrens genommen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteile des
Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2 und 6B_1032 vom 9. Januar 2019
E. 4.2). Mit Blick auf die soeben zitierte, neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung
dürfen ihm somit keine Kosten auferlegt werden. Anders wäre es nur, wenn davon ausge-
gangen werden kann, dass A___ grob fahrlässig oder mutwillig die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und nicht B___ nach Art. 426
Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO).
2.1.8 Eine Auferlegung von Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO gegenüber B___ fand
nicht statt (act. B 2 E. 5, S. 21).
A___ hat auch die Durchführung des Verfahrens nicht erschwert. Zu prüfen bleibt daher
einzig, ob er die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt hat.
Bezüglich des Vorfalls vom 30. Mai 2016 hat der Vorderrichter erwogen (act. B 2 E. 1.2.4,
S. 6), der Strafantrag sei am 14. November 2017 der Schweizerischen Post übergeben
worden. Damit wäre die Antragsfrist gewahrt, wenn der Berufungskläger frühestens am
13. August 2017 Kenntnis über den Vorfall vom 30. Mai 2016 erlangt hätte. In der Stel-
lungnahme vom 19. Juli 2016 habe B___ ausgeführt, dass er das Gespräch am 30. Mai
2016 aufgenommen habe. Mit Kenntnis über dieses Schriftstück werde also auch
Kenntnis über Straftat und Straftäter erlangt. Daher sei zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt
A___ Kenntnis von der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 erworben habe. Falls
Anhaltspunkte vorlägen, dass er von der Stellungnahme bereits vor dem 13. August 2017
Kenntnis gehabt habe, könne nicht von der Fristeinhaltung zur Antragstellung
ausgegangen werden. Im Folgenden legte der Einzelrichter des Kantonsgerichts
schlüssig dar, dass A___ schon vor dem 13. August 2017 Kenntnis von der
Stellungnahme vom 19. Juli 2016 hatte und deshalb die Strafantragsfrist bezüglich den
Vorfall vom 30. Mai 2016 nicht gewahrt wurde (act. B 2 E. 1.2.4, S. 7 f.). Zufolge Fehlens
einer Prozessvoraussetzung wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB, begangen
am 30. Mai 2016, eingestellt (act. B 2, S. 8 und 22). In diesem Punkt ist das Urteil des
Vorderrichters in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a
StPO, act. B 1 und E. 1.3 oben).
Seite 11
Das Obergericht erachtet die Schlussfolgerung des Vorderrichters als sachgerecht und
kann sich dieser vollumfänglich anschliessen.
2.1.9 War A___ der Umstand, dass die Einspracheverhandlung vom 30. Mai 2016 ohne
Einwilligung der Gesprächsteilnehmer aufgezeichnet wurde, bereits vor dem 13. August
2017 bekannt und hat er trotzdem am 13. November 2017 Strafantrag gegenüber B___
erhoben, kann dieses Verhalten nur als mutwillig, zumindest aber als grob fahrlässig,
bezeichnet werden.
Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass die teilweise Kostenauflage
durch den Vorderrichter nicht gegen Art. 427 Abs. 2 StPO verstösst.
2.2 Auferlegung von Verfahrenskosten, Quantitatives
Weiter ist zu untersuchen, ob die grundsätzlich zulässige Auferlegung von Kosten (E.
2.1.10) auch in quantitativer Hinsicht einer Prüfung standhält.
2.2.1 Der Vorderrichter hat die Kosten der Voruntersuchung für den Vorfall vom 30. Mai 2016,
in welchem das Verfahren eingestellt wurde, dem Berufungskläger und diejenigen für den
Vorfall vom 21. November 2016, in welchem B___ schuldig gesprochen wurde, dem
Letzteren auferlegt. Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.00 hat er den Parteien mit
der Begründung, der Aufwand verteile sich in etwa gleichmässig auf beide Verfahren, je
zur Hälfte belastet (act. B 2 E. 5, S. 22).
2.2.2 A___ bringt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen vor (act. B 8, S. 3 f.), das
Verfahren betreffend den Sachverhaltskomplex vom 21. November 2016 habe sich um
mehr als ein halbes Jahr länger hingezogen als das Verfahren betreffend den Sach-
verhaltskomplex vom 30. Mai 2016. Bezüglich den Vorfall vom 21. November 2016 habe
die Staatsanwaltschaft diverse Einvernahmen durchführen müssen, vor allem weil der
Berufungskläger (Anm. der Unterzeichneten: recte der Beschuldigte) die Aufnahmen
zuerst zugegeben, dann aber wieder bestritten habe. Demgegenüber habe die Staatsan-
waltschaft mit der Bearbeitung des Vorfalles vom 30. Mai 2016 zugewartet und dann
direkt beim Kantonsgericht Anklage erhoben. Es sei möglich, dass auch in diesem
Zusammenhang Einvernahmen stattgefunden hätten, allerdings nicht in dem Ausmass
wie beim Ereignis vom 21. November 2016. Weil das Kantonsgericht das Verfahren
aufgrund der angeblichen Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist eingestellt habe, seien
Seite 12
die Abklärungen wohl ebenfalls weniger aufwändig gewesen. Die höheren
Verfahrenskosten seien für ihn daher nicht nachvollziehbar. Das Ungleichgewicht
zwischen den beiden Vorfällen trete auch bei der Urteilsbegründung deutlich zu Tage: Der
Sachverhaltskomplex vom 21. November 2016 werde auf knapp 10 Seiten abgehandelt,
während für denjenigen vom 30. Mai 2016 lediglich knapp 4 Seiten aufgewendet worden
seien.
2.2.3 Gemäss B___ ist es nicht nachvollziehbar, auf die in der Urteilsbegründung angegebene
Seitenzahl als Bemessungsgrundlage für die Kostenverteilung abzustellen. Tatsache sei,
dass es der zweiten Anzeige an einer Prozessvoraussetzung gemangelt habe und der
Berufungskläger die Kosten aus diesem Grund selber tragen müsse (act. B 13, S. 2).
2.2.4 Im Verfahren U 17 200 (betreffend den Vorfall vom 21. November 2016) hat die Staatsan-
waltschaft für Einvernahmen CHF 450.00, für die Anklageschrift CHF 100.00 und für den
Kommentar dazu CHF 50.00 in Rechnung gestellt. Dazu kommen Polizeirechnungen von
CHF 180.00 sowie CHF 70.00 für Telefon, Porto und Diverses.
Im Verfahren U 17 1279 (betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016) sind es CHF 875.00
für Einvernahmen, CHF 100.00 für die Anklageschrift und CHF 50.00 für den Kommentar
dazu. Weiter entfallen CHF 25.00 auf die Position Telefon, Porto und Diverses.
2.2.5 Die Erhebung von Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege
wird in der Gebührenordnung vom 15. Juni 1981 (Stand 1. Dezember 2017, bGS 233.3)
geregelt.
Gemäss den Art. 26 Abs. 1lit. a und 25 Abs. 1 lit. f Gebührenordnung beträgt der Rahmen
für Überweisungsverfügungen CHF 10.00 bis CHF 2‘500.00 und für Einvernahmen und
Augenscheine CHF 20.00 bis CHF 1‘000.00. In besonders aufwändigen Fällen können die
Gebühren verdoppelt, in Bagatellsachen bis auf die Hälfte des Mindestansatzes ermässigt
werden (Art. 26 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 Gebührenordnung).
Der Einzelrichter erhebt eine Gebühr von CHF 20.00 bis CHF 500.00, wobei diese in auf-
wändigen Fällen verdreifacht werden kann (Art. 28 Gebührenordnung). Das Kantons-
bzw. das Obergericht können für einen Beschluss eine Gebühr von CHF 250.00 bis
CHF 1‘000.00 verlangen, für ein Urteil sind es CHF 200.00 bis CHF 5‘000.00 (Art. 29 Abs.
1 Gebührenordnung). Diese Ansätze können in besonders aufwändigen Fällen oder wenn
Zivilansprüche zu beurteilen sind, vervierfacht werden (Art. 29 Abs. 2 Gebührenordnung).
Seite 13
2.2.6 Im Verfahren U 17 200 haben die Polizei (act. B 3/3, B 3/4) und die Staatsanwaltschaft je
zwei Einvernahmen (act. B 3/18, B 3/21) gemacht (die Einvernahme vom 30. Oktober
2018 erging nach dem Rückweisungsbeschluss durch das Obergericht und wurde nicht in
Rechnung gestellt, act. B 3/42). Die Kantonspolizei verfasste zudem einen Rapport (act. B
3/1) und nahm diverse sachdienliche Unterlagen zu den Akten (act. B 3/2, act. B 3/8-12).
Im Verfahren U 17 1279 führte die Staatsanwaltschaft drei Einvernahmen durch (act. B
3/46/4, B 3/46/8 und B 3/46/9).
Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem unter E. 2.2.4 Ausgeführten, was folgt:
Verfahren U 17 200: 2 Einvernahmen à 5 Seiten durch die Staatsanwaltschaft CHF 450.00 2 Einvernahmen à 5 Seiten + Rapport durch die Kantonspolizei CHF 180.00 1 Anklageschrift Staatsanwaltschaft, 50 % (act. B 3/47) CHF 100.00 1 Kommentar zur Anklageschrift, 50 % (act. B 3/47) CHF 50.00 Telefon, Porto, Diverses CHF 70.00 Total CHF 850.00 Verfahren U 17 1279: 3 Einvernahmen à insg. 18 Seiten durch die Staatsanwaltschaft CHF 875.00 1 Anklageschrift Staatsanwaltschaft, 50 % (act. B 3/47) CHF 100.00 1 Kommentar zur Anklageschrift, 50 % (act. B 3/47) CHF 50.00 Telefon, Porto, Diverses CHF 25.00 Total CHF 1‘050.00
Die Aufstellung erhellt, dass die höheren Untersuchungskosten im Verfahren Nr. U 17
1297 in erster Linie mit dem Umstand einhergehen, dass in dieser Streitsache die Staats-
anwaltschaft sämtliche Einvernahmen gemacht hat, während dies in der Streitsache Nr. U
17 200 zum Teil durch die Kantonspolizei geschah, deren Ansätze tiefer sind. Mit Blick auf
die Gebührenordnung (vgl. E. 2.2.5) halten die geltend gemachten Kosten für die Einver-
nahmen durch die Staatsanwaltschaft, welche zwischen CHF 225.00 und CHF 340.00 lie-
gen, einer Überprüfung ohne weiteres stand. Dasselbe gilt für den Aufwand für die Ankla-
geschrift und den Kommentar dazu. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens stellt dem-
gegenüber kein ausschlaggebendes Kriterium für die aufgelaufenen Kosten dar.
2.2.7 Der Berufungskläger hat mit seinem verspätet gestellten Strafantrag die Untersuchungs-
kosten im Verfahren U 17 1279 veranlasst; folglich hat er grundsätzlich auch für den ent-
sprechenden Aufwand aufzukommen. Man könnte sich höchstens fragen, ob die Staats-
Seite 14
anwaltschaft das Verfahren wegen des zu spät gestellten Strafantrages nicht schon viel
früher hätte einstellen müssen. Dazu Folgendes:
- In der Strafanzeige/im Strafantrag vom 13. November 2017 machte A___ geltend, er
habe im November 2017 Kenntnis von der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 erhalten,
worin B___ und EG___ zugeben würden, die Einspracheverhandlung vom 30. Mai
2016 aufgenommen zu haben (act. B 3/46/2, S. 2).
- Anlässlich der Einvernahme von A___ als Auskunftsperson/Privatkläger vom 22.
Dezember 2017 versuchte die Staatsanwältin von diesem das genaue Datum zu
erfragen, wann er von der vermeintlich unbefugten Aufnahme der Einspracheverhand-
lung vom 30. Mai 2016 Kenntnis erlangt hat (act. B 3/46/4, Fragen 9 f., S. 3). Die Ant-
wort von A___ war, dass er am 30. November 2017 in die Ferien gefahren sei. Dann
habe er das Urteil erhalten, 1-2 Wochen später habe man ihm dies erzählt. Auf
Nachfragen erklärte er, er habe vom besagten Schreiben zwischen den Daten, als er
die Einstellungsverfügung erhalten habe, erfahren. Abschliessend meinte er, seines
Wissens habe ihm T___ das Schriftstück vom 19. Juli 2016, nachdem dieser es
erhalten habe, nicht weitergereicht.
- Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B___ gab A___ am 30. Oktober 2018
zu Protokoll (act. B 3/46/8, Frage 14, S. 4), die Anzeige (vom 13. November 2017;
Anmerkung der Unterzeichneten) habe er nur gemacht, dass er (gemeint ist B___;
Anmerkung der Unterzeichneten) nicht auf einem Rad „schlüft“. Falls er beim anderen
verurteilt worden wäre, hätte er nichts gemacht.
- Im Gegensatz dazu nahm A___ im Verfahren U 17 200 bereits am 25. Februar 2017
Bezug auf die fragliche Stellungnahme vom 19. Juli 2016 und überliess der ihn
befragenden Beamtin der Kantonspolizei im Anschluss an die Einvernahme ein
Exemplar (act. B 3/3, S. 3 und B 3/12).
Daraus wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft der Frage, ob die dreimonatige Straf-
antragsfrist betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016 eingehalten worden ist, nachgegan-
gen ist. Offenbar liess sich diese Frage für die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend klä-
ren, sodass sie Anklage beim Kantonsgericht erhoben hat. Erst der Einzelrichter des
Kantonsgerichts hat die Einhaltung der 3-Monatsfrist dann mit einer schlüssigen Begrün-
dung abgelehnt. Insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Berufungs-
klägers in den beiden Untersuchungsverfahren, welche einer umfassenden Würdigung
bedurften, kann der Staatsanwaltschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das
Seite 15
Verfahren zur Anklage gebracht und nicht selbst eingestellt hat. Dies mit Blick darauf,
dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf („in dubio pro
dureriore“, BGE 138 IV 186 E. 4).
2.2.8 Die Gebühr von CHF 600.00, welche der Einzelrichter des Kantonsgerichts erhoben hat,
ist vor dem Hintergrund, dass eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden
musste (act. B 3/50), an welcher es zwei Vorfälle wegen unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen im Sinne von Art. 179ter zu beurteilen gab, ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist auch die Kritik an der hälftigen Aufteilung
der Gerichtsgebühr auf die beiden zu beurteilenden Vorfälle nicht berechtigt: Zum einen
dürfte der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung bezüg-
lich der beiden Sachverhaltskomplexe ungefähr gleich gewesen sein. Umso mehr als es
für die Beurteilung zum Teil dieselben Unterlagen zu würdigen galt. Zum anderen greift
das blosse Abstellen auf die entsprechende Anzahl Seiten in der Urteilsbegründung zu
kurz. Tatsache ist vielmehr, dass auch beim zweiten Vorfall widersprüchliche Aussagen
zu würdigen waren und abgeklärt werden musste, ob der Strafantrag rechtzeitig einge-
reicht worden ist. Diese Prüfung der formellen Voraussetzungen wurde durch das Ver-
halten des Berufungsklägers veranlasst, weshalb es gerechtfertigt erscheint, dass er die
damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat.
2.2.9 Zusammenfassend hat der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Verfahrenskosten im
Entscheid SE3 18 15 vom 11. Februar 2019 nicht nur in quantitativer Hinsicht korrekt
erhoben, sondern diese den Parteien auch zu Recht je hälftig auferlegt.
2.3 Entschädigungen
2.3.1 Das angefochtene Urteil vom 11. Februar 2019 enthält keine Feststellungen zu allfälligen
Entschädigungen (act. B 2, E. 5 und Dispositiv, S. 21 f.).
2.3.2 Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Per-
son Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah-
ren, wenn
a. sie obsiegt; oder b. die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.
Seite 16
Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantra-
gen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbe-
hörde auf ihren Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2.3.3 Ziffer 1 des Antrages des Berufungsklägers läuft ins Leere, denn wo nichts festgelegt
wurde, kann auch nichts aufgehoben werden.
Auch Ziffer 2 des Rechtsbegehrens kann kein Erfolg beschieden sein: Der Berufungsklä-
ger hat in seinen Strafanträgen vom 6. Februar bzw. 13. November 2017 zwar je den
Antrag „unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten“ gestellt (act.
B 3/5 und B 3/46/2). Mit Bezug auf den Vorfall vom 30. Mai 2016 hat er indessen keine
Entschädigung zugute, weil das Verfahren gegen B___ definitiv eingestellt wurde und er
somit unterlegen ist. Was den Vorfall vom 21. November 2016 angeht, wurde A___ mit
Verfügung vom 18. Dezember 2018 das Erscheinen zur Hauptverhandlung freigestellt;
gleichzeitig wurde angeordnet, dass allfällige schriftliche Anträge vorgängig in dreifacher
Ausfertigung einzureichen sind (act. B 3/48). In der Folge hat A___ es versäumt, eine
allfällige Entschädigung zu beziffern und zu belegen, obwohl ihm Gelegenheit dazu
eingeräumt worden ist. Der Vorderrichter hat ihm deshalb zu Recht keine Entschädigung
zugesprochen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 433 StPO; YVONA GRIESSER,
a.a.O., N. 4 zu Art. 433 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.
2014, N. 22 zu Art. 433 StPO).
3. Kosten des Berufungsverfahrens
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-
gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen,
sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die
Gerichtsgebühr wird mit Blick darauf, dass für strafrechtliche Berufungen das Obergericht
als Abteilung zuständig ist, auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 26 JG, Art. 29 Abs. 1 lit. b
Gebührenordnung). Die vom Berufungskläger erbrachte Sicherheitsleistung von
CHF 800.00 wird angerechnet.
3.2 Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434
StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsicht-
Seite 17
lich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art.
428 StPO (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO), wobei die Kosten- und
Entschädigungsfrage für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen sind (SCHMID/JOSITSCH,
a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO). Aus Art. 433 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einer
Abweisung der Berufung kein Raum für eine Entschädigung des Berufungsklägers bleibt.
Der Beschwerdegegner hat im Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht
(act. B 13), weshalb eine solche aus den oben genannten Gründen (vgl. E. 2.3.3) nicht
zuzusprechen ist.
Seite 18
In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 11. Februar 2019 (SE3 2018 15) in Sachen Staat gegen B___, in Dispositiv
- Ziffer 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen,
begangen am 30. Mai 2016) - Ziffer 2 (Schuldspruch wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am
21. November 2016) - Ziffer 3 (Strafmass) - Ziffer 4 (Gewährung bedingter Strafvollzug) - Ziffer 5 (Abweisung Genugtuungsforderung)
mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Verfahrenskosten betragen
- CHF 1‘900.00 Kosten Voruntersuchung - CHF 600.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr
- CHF 3‘300.00 insgesamt.
Der Beschuldigte B___ hat Kosten des Vorverfahrens im Betrag von CHF 850.00 sowie die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt CHF 1‘150.00 zu tragen. Der Privatkläger A___ hat Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 1‘050.00, die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt CHF 2‘150.00, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 800.00 zu tragen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Rechtsmittel:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff.
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen
Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu-
reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Versand am 21. Februar 2020 an: - den Berufungskläger - den Berufungsbeklagten - die Staatsanwaltschaft (U 17 200) - den Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (SE3 18 15)
Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
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